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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1) Geltungsbereich und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1a) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsaufkommen zwischen Creative Catering Amrhein (nachfolgend CCA genannt) und Verbraucher, Unternehmen, natürlichen und Juristische Personen.

1b) Die AGB von CCA gelten ausschließlich. Widersprechende und/oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von CCA nicht.

1c) Mit der Auftragserteilung mündlich oder in Schriftform erkennt der Kunde die AGBs von CCA an.

1d) Die Angebote sind freibleibend.

1e) Die AGBs gelten als Rahmenvereinbarung in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für künftige Geschäfte zwischen CCA und dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Innerhalb eines Vertrags werden Änderungen dieser AGBs dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit CCA im Rahmen der Geschäftsbeziehungen einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn CCA in ihrem Angebot besonders hinweisen. Die aktuelle Version der AGBs ist immer auf der Homepage von CCA einzusehen.

 

2) Warenangebot und Standzeiten Speisen und Buffets

2a) Durch das umfangreiche Angebot ist es möglich, dass saisonal bedingte Veränderungen aufkommen. Ein Austausch einer gleichwertigeren Ware behält sich CCA vor, wenn ein einzelner Artikel vorübergehend nicht vorhanden sein sollte.

2b) Produktabbildungen sowie Zeichnungen oder Illustrationen gelten lediglich als annähernde Produktbeschreibung. Da Lebensmittel Naturprodukte sind könne Abweichungen an Farbe, Konsistenz, Geschmack, Größe wahrscheinlich sein. Auch durch die handwerkliche Verarbeitung kann es zu Unterschieden kommen.

2c) Im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die Richtlinien der Lebensmittelhygieneverordnung ist die Standzeit von Buffets auf maximal drei Stunden begrenzt. Wird eine Bestellung über eine längere Zeit benötigt, kann der Kunde nach Absprache mit der CCA mit der Gesamtmenge auf verschiedene Zeiten ausweichen. Hier muss die Verteilung im Verhältnis stehen.

2d) Im Falle von sogenannten Buffet-Lieferungen übernimmt CCA für eine unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes ab dem Zeitpunkt der Übergabe gemäß 6 und 7 durch den Kunden keinerlei Haftung.

 

3) Preise, Preisliste und Mehrwertsteuer

3a)Dies gilt auch für die in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen von CCA an Dritte, soweit die Auslagen und Leistungen vertraglich vereinbart oder von dem Kunden genehmigt wurden. Dies gilt in mündlicher und in Schriftform.

3b) Sofern nicht genau vereinbarte Preise festgelegt sind, gelten die Preislisten des neusten Datums und deren aufgeführten Preise.

3c) CCA ist zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn sich die dem vereinbarten Entgelt zugrunde liegenden Lohne und Kosten erhöhen und zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung bzw. Übergabe an den Kunden mehr als drei Monate vergangen sind.

3d) Die vereinbarten Preise und Mehrwertsteuer entnehmen Sie dem aktuellen Angebot. Für Unternehmer gelten, wenn nicht anders beschrieben, die angebotene Preise, zuzüglich der jeweiligen, gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verbraucherpreise sind wenn nicht anderweitig beschrieben Endpreise inklusive der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gelten immer die aktuellen Mehrwertsteuersätze, bei gesetzlichen Änderungen werden diese angepasst.

 

4) Fälligkeit, Anzahlung, Verzug

4a) Die jeweilige Fälligkeit ist der Rechnung zu entnehmen. Wenn dort nicht anders beschrieben sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der aktuellen %-Punkte über den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Wir sind berechtigt, etwaigen weiteren Schadenersatz zu verlangen und andere gesetzliche Rechte geltend zu machen.

4b) CCA ist berechtigt Anzahlungen zu verlangen, werden diese nicht fristgerecht geleistet, kann Entschädigung verlangt werden oder ein Vertragsrücktritt von seitens CCA erfolgen um weitere Kosten zu vermeiden.

4c) Zusatzkosten bei variablen Kosten (z. B. Getränkeverbrauch oder höherer Personaleinsatz) wird nach Veranstaltungsende der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt.

4d) Ein begleichen der Rechnung ist nur per Überweisung auf eines unsere Konten zulässig. Eine Barzahlung wird nur zu Händen eines Geschäftsführers akzeptiert.

4e) Sämtliche Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung Eigentum von CCA.

 

5) Rücktritt, Storno, Kosten, Änderung der Teilnehmerzahl, Zahlungspflicht trotz Streiks

5a) Der Kunde hat jederzeit das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und CCA getroffen wurden, hat CCA Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wie folgt:

5a1) Nach Auftragsvergabe werden bei einer Stornierung bis sieben Tage vor der Veranstaltung 50 % des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt.

5a2) Bei einer Stornierung bis drei Tage vor der Veranstaltung werden 75 % des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt.

5a3) Bei einer Stornierung unter drei Tagen vor der Veranstaltung werden 100 % des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt.

5b) Der Kunde schuldet keine Entschädigung gemäß Abs. 5a wenn er nachweist, dass CCA infolge des Rücktritts überhaupt kein Schaden oder keine Wertminderung entstanden ist oder der Schaden oder Wertminderung wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

5c) Der Kunde ist gegenüber CCA verpflichtet, bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer, die Speiseplanung und sonstige, für die Veranstaltung wichtige Details, müssen CCA bis spätestens fünf Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Bei kurzfristiger Auftragserteilung ist die Entscheidung unverzüglich nach Übermittlung des Angebots schriftlich mitzuteilen.

5d) Der Kunde verpflichtet sich, CCA spätestens drei Werktage vor der Veranstaltung die genau Personenzahl und den genauen Ablauf der Veranstaltung mitzuteilen, anderenfalls kann der gewünschte Veranstaltungsablauf nicht gewährleistet werden.

5e) Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist die CCA berechtigt, die vereinbarten Preise pro Person angemessen zu erhöhen.

5f) Im Falle einer Abweichung der Teilnehmerzahl nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

5g) Soweit noch kein Betrag für Speisen und Getränke vertraglich vereinbart war, wird für die Berechnung der Entschädigung das preislich niedrigste Buffet oder Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.

5h) Abgeschlossene Verträge für Räumlichkeiten, oder Sonstiges durch Drittanbieter werden nach den Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Vermieters berechnet.

5i) Der Kunde ist zur Bezahlung der bestellten Ware und Leistung auch dann verpflichtet, wenn sein Betrieb kurzfristig bestreikt werden sollte.

5j) Kosten für Storm, Wasser, Entsorgung, Mieten und sonstige Gebühren an einem Veranstaltungsort sind wenn nicht schriftlich festgelegt vom Kunden zu tragen.

 

6) Transport, Gefahrtragung, Übergabe

6a) Erfolgt die Versendung mit Fahrzeugen von CCA, so geht die Gefahr über mit dem Zeitpunkt der Ankunft der Fahrzeuge am Bestimmungsort des Kunden. Wird die Ware vom Kunden abgeholt geht die Gefahr hier direkt auf den Kunden über. Erfolgt die Lieferung von Dritten geht die Gefahr ebenfalls auf den Kunden über.

6b) Die Übergabe des Liefergegenstandes erfolgt förmlich und unverzüglich nach Leistungserbringung/Anlieferung. Der Kunde verpflichtet sich, am Übergabetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass auch ein Übergabetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.

6c) Eine eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigt, berechtigen sie dies nicht zur Verweigerung der Übergabe.

6d) Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Übergabe in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränke begonnen, so gilt die Übergabe mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

 

7) Termine, Lieferung

7a) Die Lieferung erfolgt entsprechend der jeweils gesondert getroffenen Vereinbarung. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich, es sei denn, CCA wird an der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umstanden, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte oder durch höhere Gewalt gehindert. In diesem Fall und wenn die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen, zu verlängernder Frist erbracht werden kann, wird CCA von den Liefer- und Leistungsverpflichtungen befreit. Soweit CCA die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht zu vertreten hat, besteht kein Schadenersatzanspruch des Kunden. CCA hat die Verzögerung oder die Unmöglichkeit der Lieferung nicht zu vertreten, wenn CCA von ihren Lieferanten verzögert oder nicht beliefert worden ist (Selbstbelieferungsvorbehalt).

7b) Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen zum vereinbarten Liefertermin an die von dem Kunden angegebene Lieferadresse. Besonderheiten, die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, lange Wege, Treppenaufgänge, nicht funktionierende Fahrstühle usw. sind durch den Kunden bei der Bestellung mitzuteilen, damit CCA sich zeitlich und organisatorisch darauf einrichten kann. Fehlt CCA solche Informationen oder handelt es sich um besonders aufwendige Gegebenheiten, den Lieferort betreffend, behält sich CCA die Berechnung einer Mehraufwandspauschale vor.

7c) Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden. Die CCA selbst bei großer Sorgfalt nicht beeinflussen kann. Eventuell erforderliche, behördliche Genehmigungen oder Parkausweise sind von dem Kunden zu beschaffen und auch zu zahlen.

7d) Verzögerungen durch höhere Gewalt, insbesondere nicht vorhersehbare Verkehrsbeeinträchtigungen, gehen nicht zu Lasten von CCA. Im Fall von Verzögerungen aus vorher genannten Gründen verschieben sich die zugesagten Termine um die Dauer der Behinderung.

7e) Spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung des Leistungsgegenstandes auf den Kunden über.

 

8) Mängel und Gewährleistung

8a) Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich (nach Möglichkeit vor Ort) nach Erhalt der Leistung mündlich gerügt werden. Jedoch spätestens binnen 24 Stunden in schriftlicher Form und spezifiziert nach Ende der Veranstaltung. Anderenfalls gilt die Leistung von CCA als vom Kunden akzeptiert.

8b) Bei berechtigten Mängeln steht CCA nach ihrer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu. Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl, so kann der Kunde dann, wenn nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, eine Preisminderung vornehmen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

8c) CCA versichert, dafür Sorge zu tragen, dass die anzuliefernden Waren sorgfältig und vorschriftsmäßig transportiert werden. CCA haftet nicht für nach Ablieferung beim Kunden durch unsachgemäßen Umgang, wie etwa durch beeinträchtigende Lagertemperaturen entstandene Schaden an der Ware.

8d) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Ware, insbesondere der Lebensmittel.

8e) Die Verjährung der Ansprüche der Kunden aufgrund eines Mangels wird auf ein Jahr beschränkt.

 

9) Haftung von CCA

9a) CCA haftet auf Schadenersatz nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz.

9b) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet CCA auch bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

9c) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

9d) CCA haftet nicht für Schäden durch die Waren und Speisen von CCA, sofern der Kunde am Ende einer Veranstaltung übrig gebliebene Waren und Speisen nicht an die CCA zurück gibt oder entsorgt sondern diese an Dritte verteilt.

9e) Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die CCA im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern CCA nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird und, sofern durch die Pflichtverletzung von CCA Schäden für Leib, Leben und Gesundheit entstehen. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der CCA gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.

9f) Ebenso wenig haftet CCA für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen des Kunden selbst bzw. Dritter, insbesondere bei selbst mitgebrachten Speisen und Getränken.

 

10) Kündigung durch CCA

CCA ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet und/oder die Sicherheit der Mitarbeiter nicht mehr gewährleistet werden kann,
  • der Ruf sowie die Sicherheit von CCA erheblich gefährdet wird,
  • im Falle höherer Gewalt, sofern die Vertragserfüllung nicht nur vorübergehend erschwert oder unmöglich wird,
  • wenn vereinbarte Kontozahlungen des Kunden nicht termingerecht eingehen.

 

11) Haftung des Kunden

11a) Für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Kunden verursacht werden, haftet der Kunde. Die Kosten daraus sind CCA voll zu ersetzen. Bei Beschädigung, Bruch oder Diebstahl des verwendeten Equipments (Gläser, Besteck, Geschirr, Tischwäsche, Dekoration etc.) von CCA wird dies dem Kunden zur Gänze in Rechnung gestellt. CCA kann vom Kunden den Nachweis angemessener Haftpflichtversicherung verlangen. CCA haftet nicht für Verlust, Bruch oder Beschädigung der von Kunden eingebrachten Gegenstände.

11b) Die Sorgfaltspflicht für angemietete Gegenstände obliegt ab der Übernahme bis zur Rückgabe dem Kunden. Allfällige Schaden, Fehlmengen bzw. Verlust sind vom Kunden zu vertreten und werden durch CCA gesondert berechnet.

 

12) Speicherung von Daten, Nutzung von Bildrechten

12a) Die Kundendaten werden nur in dem Umfang und für die Dauer, die zur Abwicklung Ihres Bestellauftrags erforderlich sind, und unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie gemäß den steuer- und handelsrechtlichen Archivierungspflichten in unserer EDV gespeichert und ausschließlich zum Zwecke der Vertragsabwicklung an den jeweiligen Erfüllungsgehilfen übermittelt.

12b) Der Kunde erklärt sich bereit, Bilder die durch CCA nach Absprache erstellt wurden freizugeben. Diese dienen zum Nachweis für erbrachte Leistungen von CCA. Bild und Videodateien können auch für Werbezwecke durch CCA genutzt werden. Hier darf aber das Persönlichkeitsrecht des Kunden und deren Gästen nicht angetastet werden.

 

13) Geistiges Eigentum

Das geistige Eigentum in Wort, Bild, Idee und Desin liegt, soweit nicht anders angegeben, bei CCA. Alle Texte, Bilder, Videos sind urheberrechtlich geschützt. Nutzung und Nachdrucke sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch CCA gestattet.

 

14) Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung, Übergabe und Zahlung ist Weibersbrunn.

 

15) Gerichtsstand und Anzuwendendes Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Aschaffenburg. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. CCA darf den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

 

16) Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

Weibersbrunn, Januar 2016